§ 43 – Aufrechnung
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, normal Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, normal Erstattungsansprüchen nach § 34b oder normal Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. normal arabic (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig. (3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Kurz erklärt
- Jobcenter können Geldleistungen für den Lebensunterhalt mit bestimmten Erstattungsansprüchen verrechnen.
- Die Höhe der Verrechnung beträgt 10 Prozent oder 30 Prozent des Regelbedarfs, abhängig von der Art des Erstattungsanspruchs.
- Eine Verrechnung ist nicht erlaubt, wenn der Auszahlungsanspruch um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gesenkt wurde.
- Bei geringerer Minderung ist die Verrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.
- Die Verrechnung muss schriftlich erfolgen und endet spätestens drei Jahre nach der Entscheidung.